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Aktuelle Rechtssprechung

 

Wohnungseigentumsrecht

Wenn Wohnungseigentümer in dem irrtümlichen Glauben sind, dazu verpflichtet zu sein, Gemeinschaftseigentum instandzusetzen, werden ihnen die Kosten hierfür nicht erstattet – so der Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2019 – – V ZR 254/17 – Ein Wohnungseigentümer war aufgrund der Teilungserklärung irrtümlich davon ausgegangen, als Sondereigentümer auf eigene Kosten das Fenster austauschen zu müssen.

 

Wichtige Änderung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zum Mietrecht

Mieter und Mieterinnen, die eine unrenovierte Wohnung übernommen haben, müssen diese am Ende des Mietverhältnisses nicht noch einmal renovieren. Die schon seit langem von MieterInnen gefühlte Rechtslage entspricht damit auch der tatsächlichen.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.3.15, Az.: VIII ZR 185/14, ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die MieterInnen bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam. Das Gericht führt aus, dass ansonsten die MieterInnen die Wohnung womöglich in einem besseren Zustand zurückgeben müssen, als sie sie selbst erhalten haben.

Wenn MieterInnen bereits Schönheitsreparaturen oder Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen oder anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen geleistet haben, kann versucht werden, gegen die VermieterInnen Rückforderungsansprüche zu stellen- zumindest, wenn die Ansprüche noch nicht verjährt sind.

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