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Kinder

Die Vertretung in Angelegenheiten bezüglich der Kinder ist unabhängig vom Wohnort möglich. Es sind keine Anwaltsbesuche erforderlich.

Wenn Kinder von dem Scheidungsverfahren betroffen sind, kann es erforderlich sein, Regelungen zu Sorgerecht, Umgangsrecht oder Kindesunterhalt zu treffen.

1. Sorgerecht

Die verheirateten Eltern des Kindes haben ein gemeinsamens Sorgerecht für die Kinder. Es ist nicht erforderlich, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens eine Änderung dieser rechtlichen Beziehung zu dem gemeinsamen Kind herbeizuführen. Wenn die Elternteile sich jedoch nicht über den Aufenthaltsort des Kindes einigen können oder keine Einigung über die Kindesbelange erzielt werden können, kann das Sorgerecht – oder Teile des Sorgerechts auf einen Elternteil alleine übertragen werden. Bitte sprechen Sie uns an, wenn dies für Sie in Frage kommt.

2. Umgangsrecht

Es bestehen Umgangsrechte des Elternteils zu dem Kind, das bei dem anderen Elternteil lebt. Ggf. können auch mit Hilfe des Jugendamtes Einigungen über den Umfang und die Ausprägungen des Umgangsrechts getroffen werden. Bitte sprechen Sie uns an, wenn diesbezüglich keine Einigungen getroffen werden können.

3. Kindesunterhalt

Der leibliche Elternteil oder der Adoptivelternteil ist verpflichtet, Kindesunterhalt an den Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind lebt. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich u.a. nach dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person.

Bitte sprechen Sie uns an, falls diesbezüglich Regelungen getroffen werden müssen.

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